Satzung

Unsere Satzung


Aktueller Stand 2021

SATZUNG des Sportfischervereines Ostrachtal e.V.

 
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Sportfischerverein Ostrachtal e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ostrach. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Mitgliedschaft im LFV 
Der Verein ist Mitglied des Landesfischereiverbands Südwürttemberg ­Hohenzollern e. V.

§ 3  Zweck des Vereins 
Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern, sowie von  Freunden und Förderern der Sportfischerei. 
Er bezweckt:
1. Die Ausübung des sport­ und waidgerechten Fischens. 
2. Die Hege und Pflege der heimatlichen Gewässer und deren Fischbestände. 
3. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen. begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 
Mitglieder des Vereins können sein: 
1. Natürliche Personen als 
a.) aktive Mitglieder 
b.) passive Mitglieder 
2. Juristische Personen und Vereine als fördernde Mitglieder. 

Erwerb der Mitgliedschaft 
Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft auf Grund 
eines schriftlichen Aufnahmeantrags. 

Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Betroffenen ein Anfechtungsrecht nicht zu. 

Verlust der Mitgliedschaft 
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. 

a.) Die Mitgliedschaft eines aktiven oder passiven Mitglieds endet durch Tod. Austritt 
oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche  Erklärung an den Vorstand 
bis spätestens 30.9. und wird mit Ende des  laufenden Kalenderjahres wirksam. 

b.) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit wenn das Mitglied
aa) strafbare Handlungen gegen die Fischerei oder Anstiftung hierzu begeht. 

bb) mit der Zahlung von Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist. 

cc) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen desVereins verletzt. 

dd) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. 

ee) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. 

Der Ausschlussbeschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Ihm stehen binnen 2 Wochen gegenüber der Vorstandschaft ein Berufungsrecht zu, das der beim Beschwerdeausschuss schriftlich einzureichen hat. Nach Anhörung des Beschwerdeausschusses entscheidet die Vorstandschaft endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
 
c.) Die Beendigung der Mitgliedschaft von Vereinen oder  juristischen Personen erfolgt durch Vereinbarung mit dem Vorstand. 

Ehrenmitglieder 
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§ 5  Beiträge
Die aktiven und passiven Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 
Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Vorstandschaft festgesetzt. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden durch Vereinbarung mit der Vorstandschaft festgelegt.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder 
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags­ Diskussions ­ und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet. die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 7  Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
a.) Hauptversammlung 
b.) Vorstandschaft 
c.) Vorstand

§ 8  Die Hauptversammlung 
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich für auswärtige Mitglieder und durch Veröffentlichung im Ostracher Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Erweiterungsanträge zur Tagesordnung durch die Mitglieder sind möglich. Die Anträge sind schriftlich mit Begründung, spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Die 
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Vorstandschaft. einschließlich des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Revisoren. 
b.)Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft. 
c.) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten. 
d.) Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft 
e.) Wahl der Kassenrevisoren und des Beschwerdeausschusses. 
f.) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereisinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen Grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

§ 9 Die Vorstandschaft 
Die Vorstandschaft besteht aus: 
a.) dem 1. Vorsitzenden 
b.) dem 2. Vorsitzenden 
c.) dem Kassenwart 
d.) dem Schriftführer 
e.) bis zu 2 Gewässerwarten 
f.) bis zu 2 Jugendleiter 
g) bis zu 3 Beisitzern 
h) dem Naturschutzbeauftragten 

Der Vorstand und die Vorstandschaft werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied und die anderen gewählten Organe bleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt. 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Einberufung der Vorstandssitzungen bedarf keiner besonderen Form. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter (2. Vorsitzender). 

Aufgaben der Vorstandschaft 
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für die Erfüllung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 10  Der Vertreter des Vereins 
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein I. S. d. § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende auf den Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt.

§ 11  Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen
Die Protokolle und Beschlüsse der Hauptversammlungen und Vorstandsitzungen sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12  Kassenführung 
Der Kassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen zu buchen und nachzuweisen. Die Kasse ist vor der ordentlichen Hauptversammlung durch die zwei Revisoren zu prüfen. Der Abschluss ist mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.

§ 13  Ordnungen des Vereins 
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. Gewässerordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verfahrensordnung usw.) geben. Die Ordnungen und deren Änderung werden von der Vorstandschaft beschlossen.

§ 14  Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der in § 8 festgelegten Mehrheit. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die zu diesem Zweck neu zu erwählen sind. Das nach der Abwicklung noch vorhandene Restvermögen ist für 
steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über diese Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks.

§ 15  Zusatzbefugnis der Vorstandschaft 
Sofern im Zuge von Eintragungsverfahren, die durch das Finanzamt oder das Registergericht angezeigt werden, redaktionelle Satzungsänderungen notwendig werden, ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat bei der nächsten Mitgliederversammlung diese Veränderungen zu berichten.
Ostrach 2008

1. Vorsitzender 
2. Vorsitzender 
Kassenwart 
Schriftführer 
1. Gewässerwart 
2. Gewässerwart 
1. Jugendleiter 
2. Jugendleiter 
1. Beisitzer 
2. Beisitzer 
3. Beisitzer 
Naturschutzbeauftragter
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